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Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen.
Der anzugebende Prozentsatz beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger Zinsbelastung staffelmäßig abrechnen lässt.
In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen. Hiervon gibt es einige Ausnahmen, die im Gesetz näher erläutert sind.
Den genauen Gesetzestext finden Sie in der Preisangabenverordnung (PAngV), Neufassung vom 18. Oktober 2002 BGBl. I, S. 4197 ff. seit dem 1. Januar 2003 gültig.
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